Satzung des gemeinnützigen Vereins „Work for Life“

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Work for Life“ .Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 65205 Wiesbaden, Rotkehlchenweg 136.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in 65205Wiesbaden, Rotkehlchenweg 136 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchliche Zwecke, die Förderung von Bildung und Erziehung ,Unterstützung hilfsbedürftiger Personen insbesondere in caritativer, medizinischer und sozialer Hinsicht in Rumänien. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung und Ausbildung von ehrenamtlich Tätigen.

b)Sammlungen von Kleidungen, Spielzeug, Gebrauchsgegenständen, Pflege- ,Arzneimitteln und Geldspenden. Des Weiteren werden Hilfstransporte organisiert und finanziert, sowie Lebensmittel, Pflege- und Arzneimittel und Geräte eingekauft.

c) Förderung von Vorhaben zur Gesundheitspflege, wie beispielsweise die Unterstützung von kinderonkologischen Abteilungen von Krankenhäusern.

d) Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen, indem schulische und berufliche Ausbildung sowie fachliche Qualifizierung durchgeführt, bzw. personell und finanziell unterstützt wird.

e) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, oder die am Rande des Existenznotwendigen leben.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei

Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der

Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des

Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern

auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren

Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit

einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des

Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher

mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an

gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und

Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und das

Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, ob und ggf. in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem

Sekretär.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Sekretär vertreten den Verein jeweils

allein.

(3) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sei.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1)Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der

Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Vorstandssitzungen können auch online oder in Schrift- und / oder Textform erfolgen.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur

Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im

Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die

Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit

bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden

Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers

durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei

dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer

Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei

Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter

oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem

Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f ) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine

ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter

Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch den

Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Sekretär.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens

eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der

Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur

Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der

Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die

eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des

Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es

das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für

Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen

Chat-Raum durchgeführt werden.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen

Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die

Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller

Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,

innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen

Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der

Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der

Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist

eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der

Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung

des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu

unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein

Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die

Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine

andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Unterstützung

hilfsbedürftiger Personen insbesondere in caritativer, medizinischer, und sozialer

Hinsicht. Die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die steuerbegünstigte Körperschaft wird vom Vorstand ausersehen.